Satzung der Arnsberger Tafel e.V. (Möhnestraße 35 59755 Arnsberg)
§1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Arnsberger Tafel e.V.“
2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Arnsberg.
§2
Zweck
Die Arnsberger Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke. Es werden nur unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ein Kosten- und Auslagenersatz kann vom Vorstand gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Arnsberger Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sammeln und an von Armut betroffenen Personen in Arnsberg weitergeben. Zu diesem Zweck wird ein Treffpunkt und eine Essenausgabestelle eingerichtet. Die Essensausgabe erfolgt kostenlos oder für einen symbolischen Betrag, der deutlich unter dem Wert der verteilten Lebensmittel liegt. Wir verstehen dieses Angebot als freiwillige Zuwendung im Sinne der §§ 11 Absatz 3 Nr. 1b SGB ll und 84 Absatz 1 SGB Xll.
Die Arnsberger Tafel wird im Rahmen ihrer Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
3. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
4. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Sie können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
5. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Aus sozialen Gründen kann der Vorstand für natürliche Personen einen geringeren Jahresbeitrag festlegen.
§4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung (§5) und
b. der Vorstand (§6).
§5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit des Vorstands festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Feststellung und Änderung der Satzung
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c. Genehmigung der Jahresrechnung
d. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
e. Entlastung des Vorstandes
f. Wahl des Vorstandes
g. Auflösung des Vereins
2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Juristische Personen werden jeweils mit einer Stimme vertreten.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die mindestens 1/3 der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beim Vorstand beantragen.
5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden.
6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.
7. Die Mitgliederversammlung ist von dem, bzw. der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu leiten.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern
a. Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
b. Der Gesamtvorstand besteht aus den zu a. genannten Personen, dem/der Schriftführer/in und einem/einer bis fünf Beisitzer/innen.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Im übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt bis Nachfolger/innen gewählt sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornahmen.
4. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§7
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 10).
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fließt das Vereinsvermögen dem Arnsberger Bürgermeisterfond zur Behebung sozialer Notlagen, verwaltet von der Caritas Konferenz und der Stadt Arnsberg, zu. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.